BFSG B2B-Ausnahme: Gilt die Barrierefreiheitspflicht auch ohne Endkunden?

Reine B2B-Unternehmen sind vom BFSG grundsätzlich ausgenommen. Die Ausnahme greift aber nur, wenn die Website eindeutig und technisch nachweisbar ausschließlich an Unternehmer gerichtet ist. In der Praxis haben die meisten B2B-Unternehmen mindestens einen Bereich, der die BFSG-Pflicht auslöst[1].
Schnell-Check: Gilt BFSG für Ihr B2B-Unternehmen?
- Haben Sie eine öffentliche Karriereseite? BFSG gilt
- Gibt es ein allgemeines Kontaktformular für jedermann? BFSG gilt
- Verkaufen Sie auch nur gelegentlich an Privatpersonen? BFSG gilt
- Bieten Sie SaaS-Tools an, auf die Privatpersonen zugreifen könnten? Prüfen Sie sorgfältig
- Reine B2B-Plattform hinter Login, ausschließlich für Geschäftskunden? BFSG gilt nicht
Was sagt das BFSG zur B2B-Ausnahme?
Das BFSG definiert seinen Anwendungsbereich über den Begriff des "Verbrauchers". Nach § 2 Nr. 16 BFSG, der auf § 13 BGB verweist, ist ein Verbraucher:
"Jede natürliche Person, die ein Produkt kauft oder eine Dienstleistung [...] zu Zwecken erwirbt oder nutzt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können."
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 2 Nr. 26 BFSG sind nur solche, "die mit dem Ziel des Abschlusses eines Verbrauchervertrags angeboten werden." Eine reine B2B-Plattform fällt damit nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes[2].
Wann ist die B2B-Ausnahme wirklich gültig?
Die Ausnahme setzt laut Rechtsliteratur voraus, dass die B2B-Ausrichtung klar inhaltlich und technisch erkennbar ist[3]:
- Beim Zugriff auf die Website wird unmissverständlich kommuniziert, dass das Angebot ausschließlich an Unternehmer gerichtet ist
- Es werden keine Verbraucherverträge abgeschlossen
- Es gibt keinen Bereich, der für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich ist
Ein reines B2B-Bestellportal hinter einem Login, das nur nach Identitätsprüfung durch verifizierte Geschäftskunden genutzt werden kann, ist das Paradebeispiel für eine echte B2B-Ausnahme.
Bereiche, die auch bei B2B-Unternehmen BFSG-Pflichten auslösen
In der Praxis haben die meisten B2B-Unternehmen öffentlich zugängliche Bereiche, die Verbraucher ansprechen und damit die BFSG-Pflicht auslösen:
1. Karriereseiten und Stellenanzeigen
Jede öffentlich zugängliche Karriereseite richtet sich an Privatpersonen als potenzielle Bewerber. Das ist per Definition ein Verbraucherkontakt. Die AGG-Pflicht (Diskriminierungsfreiheit) gilt hier ohnehin für alle Unternehmen ohne Ausnahme, unabhängig vom BFSG[4].
2. Allgemeine Kontaktformulare
Ein Kontaktformular, das ohne Zugangsbeschränkung für jeden aufrufbar ist, kann von Privatpersonen genutzt werden. Wenn Sie Anfragen von Verbrauchern entgegennehmen, auch wenn Sie diese dann ablehnen oder weiterleiten, berühren Sie den B2C-Bereich.
3. Mischbetriebe
Unternehmen, die primär B2B-orientiert sind, aber auch Privatkundensegmente bedienen, müssen das BFSG für alle Bereiche berücksichtigen, die Verbraucher erreichen können. Eine klare technische und inhaltliche Trennung ist erforderlich, wenn nur Teilbereiche vom BFSG ausgenommen sein sollen.
4. SaaS-Produkte mit freiem Zugang
SaaS-Angebote, bei denen sich jede Person ohne Businessnachweis registrieren kann, richten sich auch an Verbraucher. Der bloße Hinweis "nur für Unternehmen" in den AGB ist nicht ausreichend, um die B2B-Ausnahme zu begründen.
Betroffenheit Ihres Unternehmens prüfen
Wir analysieren, welche Bereiche Ihrer Website BFSG-pflichtig sind
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| Situation | BFSG-Betroffenheit |
|---|---|
| Reine B2B-Plattform hinter Login, nur verifizierte Geschäftskunden | Nicht betroffen |
| B2B-Shop mit öffentlicher Produktübersicht ohne Kauf-Option | Wahrscheinlich nicht betroffen |
| B2B-Unternehmen mit öffentlicher Karriereseite | Betroffen (für Karrierebereich) |
| B2B-Unternehmen mit offenem Kontaktformular | Betroffen (für Kontaktbereich) |
| Überwiegend B2B, aber auch Privatkundenverkauf möglich | Voll betroffen |
| SaaS-Tool mit freier Registrierung | Betroffen |
Was ist die pragmatische Lösung?
Für die meisten B2B-Unternehmen ist der pragmatische Ansatz: Die gesamte öffentlich zugängliche Website barrierefrei gestalten. Die Kosten für eine selektive Teilumsetzung übersteigen häufig den Aufwand einer vollständigen Umsetzung, weil Grenzen zwischen B2B- und B2C-Bereichen im Web schwer zu ziehen und zu halten sind.
Zudem ist eine barrierefreie Website unabhängig von gesetzlichen Pflichten vorteilhaft: Sie verbessert die Nutzbarkeit für alle, erhöht die Suchmaschinenplatzierung und reduziert das Risiko von Abmahnungen[5].
Häufig gestellte Fragen
FAQHäufig gestellte Fragen
Ist mein B2B-Online-Shop vom BFSG ausgenommen?
Was ist, wenn ich nur 5% meines Umsatzes mit Privatpersonen mache?
Gilt die B2B-Ausnahme auch für die Kleinstunternehmen-Ausnahme?
Gilt das BFSG für meine Unternehmens-Intranet-Anwendungen?
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